Wenn es um die Senkung der Steuerlast geht, haben Unternehmer mit Hilfe ihrer Betriebsausgaben viele Möglichkeiten. Zahlreiche Ausgaben, die grundsätzlich der selbstständigen Tätigkeit zugeordnet werden können, werden von Freiberuflern jedoch nicht in die Steuererklärung aufgenommen. Und das obwohl in der Summe einiges an Steuerminderungen möglich ist.

Minderung der Steuerlast durch Betriebsausgaben

Dass Betriebsausgaben grundsätzlich die Steuerlast mindern, sollte selbstverständlich sein. Doch viele steuerliche Vorteile werden aufgrund von Unwissenheit häufig nicht genutzt. Beispielsweise kann eine selbstständige Journalistin ihre Betriebsausgaben pauschal absetzen. 30 Prozent der hauptberuflich erzielten Einnahmen dürfen veranschlagt werden. Pro Jahr liegt die Obergrenze bei 2.454,20 Euro. Wurden in einem Jahr 45.000 Euro Einkommen erzielt, liegen die Einkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben bei 42.500 Euro. Auch die Ausgaben für eine Sekretärin, die ein Selbstständiger beispielsweise im Minijob-Verhältnis beschäftigt, dürfen abgesetzt werden. Hinzu kommen die Pauschalabgaben in Höhe von 30 Prozent. Abzüglich von möglichen Bürokosten verringern sich die Einkünfte bereits erheblich.

Fahrten, Geschenke und Nebenkosten

Grundsätzlich macht es in vielen Fällen Sinn einen kompetenten Steuerberater zurate zu ziehen, um die Steuerlast möglichst gering zu halten. Denn die branchenspezifischen Feinheiten sind je nach dem markant und auch die steuerlichen Unterschiede je nach Firmierung sind nicht zu unterschätzen. Die fachmännische Beratung ist unerlässlich, um Fehler zu vermeiden und keine steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben zu vernachlässigen. Besonders ratsam ist der Kontakt zu einem Steuerberater vor Ort. Ist die zuständige Steuerkanzlei in der Nähe sind persönliche Beratungsgespräche durch kurze Anfahrtswege komfortabel und zeitnah realisierbar und in der Regel günstiger, weil Fahrtkosten sowie Zeitaufwand geringer ausfallen.

Werden mit dem Privatfahrzeug Fahrten für betriebliche Zwecke getätigt, dürfen diese pro gefahrenem Kilometern mit 30 Cent in der Gewinnermittlung angesetzt werden. Hier können je nach Geschäft, Branche und Kundenstamm erheblich Summen zusammengekommen. Wichtig zu wissen: Sogar die Fahrten zum Geschäftsessen, zur Post oder zum Fachhändler für Büromaterial dürfen aufgelistet werden. In vielen Branchen ist es üblich Kundengeschenke zu machen. Auch diese Ausgaben sind steuerlich absetzbar. Allerdings darf pro Kunde und Jahr ein Höchstbetrag von 35 Euro brutto nicht überschritten werden. Wichtig für die Steuererklärung ist, dass für jedes Geschenk ein Beleg vorgelegt und dieser mit einem Vermerk mit dem Grund für das Geschenk und dem Kundennamen ergänzt wird. Beim Jahresabschluss werden Kundengeschenke im Konto 6610 Werbegeschenke als Sammelposten aufgeführt. Befindet sich das Büro eines Selbstständigen innerhalb der privaten Mietwohnung schlummern auch hier einige betriebliche Ausgaben. Neben der Miete können sich Telefon- und Internetkosten, Nebenkosten wie Müllkosten und einiges mehr mindernd auf die Steuerlast auswirken. Sämtliche Kosten sind bei der Steuererklärung anzugeben.

Vorsorgeaufwendungen

Ein großer Anteil der Ausgaben machen Vorsorgeaufwendungen aus. Darunter fallen Kosten für Krankenversicherung, Haftpflichtversicherungen und die Altersvorsorge. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an, um sämtliche abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung aufzuführen.